Zum Ende des Jahres 2020 tritt das von der Bundesregierung beschlossene „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft. Mit der Änderungen treten ab dem 23.12.2020 erstmals verbindliche und bundesweit einheitliche Regelungen zur Aufteilung der Maklercourtage in Kraft.
Die Neuerungen in Kürze
Das bereits bei Vermietungen eingeführte sogenannte „Bestellerprinzip“ soll nunmehr auch in ähnlicher Form bei Verkäufen von Wohnungen und Einfamilienhäuser im privaten Bereich gelten. Das neue Gesetz verpflichtet den Auftraggeber sich zumindest hälftig an der Provision zu beteiligen und will so eine Verteilung der Maklerkosten zwischen Verkäufer und Käufer erreichen. Die Maklercourtage kann nun nur noch wie folgt aufgeteilt werden:
Zwar war die Teilung der Provision in eine hälftige Innen- und eine hälftige Außenprovision im Chiemgau bereits üblich doch es bestand keine Pflicht vom Verkäufer eine Provision zu fordern. Der Makler konnte mit dem Verkäufer vereinbaren auch auf eine Innenprovision zu verzichten und nur vom Käufer eine Außenprovision zu verlangen. Im Ergebnis hat aber der Makler wirtschaftlich auf die hälftige mögliche Provision verzichtet. Die neue Regelung hat insbesondere für Kunden in den Bundesländern eine größere Auswirkung, in denen die gesamte Maklerprovision nur vom Käufer zu tragen war und hierbei die Forderung bei bis zu 6,96 % liegen konnte. Mit der bundesweiten Vereinheitlichung haben Sie als Kunde die Gewissheit, dass auch der Verkäufer eine Provision zahlt. Mit der Neuregelung sollten die Kaufnebenkosten reduziert werden, da diese ja seitens der Bank nur in Ausnahmefällen mitfinanziert werden. Hierbei spricht man dann von einer über 100 % Finanzierung.